Satzung
(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
(2) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Föderation der Liberalen und Demokratischen Parteien der Allianz Liberaler und Demokraten (ALDE) und der Liberalen Internationale (LI).
(1) Der Kreisverband führt den Namen Freie Demokratische Partei Kreisverband Grafschaft Bentheim“.
(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim.
(3) Sitz des Kreisverbandes ohne öffentliche Geschäftsstelle ist Sitz des Kreisvorsitzenden.
4) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände/Samtgemeindeverbände. Der Kreisparteitag bestimmt die Grenzen der Ortsverbände/Samtgemeindeverbände. Die Grenzen der Ortsverbände sollen sich mit den Grenzen der politischen Gemeinden (Einheitsgemeinde, Samtgemeinde) decken. Mehrere Gemeinden können einem Ortsverband oder einem Samtgemeindeverband angehören.
(5) Sollte eine Untergliederung des Kreisverbandes nicht in der Lage sein, satzungsgemäß Ortsparteitage einzuberufen oder einen Ortsvorstand zu wählen, ist der Kreisvorstand berechtigt, die Leitung des Ortsverbandes kommissarisch zu übernehmen, bis auf dem nächsten ordentlichen Ortsparteitag ein satzungsgemäßer Vorstand gewählt wurde.
(1) Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzungen der Partei anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Stimmrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Freien Demokratischen Partei sein. Die Aufnahme von Ausländern setzt im Regelfall einen Aufenthalt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei gleich- zeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der FDP widerspricht.
(4) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Kreisparteitages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes, in dem der Bewerber wohnt (§ 7 BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.
(2) Der Ortsvorstand gibt dem Kreisvorstand gegenüber zu dem Aufnahmeantrag eine Stellungnahme ab. Der Kreisvorstand muss, wenn er von der Stellungnahme des Ortsvorstandes abweichen will, diesem vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.
(3) Eine Mitgliedsaufnahme im Umlaufverfahren - auch per E-Mail - ist zulässig. Für eine Mitgliedsaufnahme ist es für den FDP Kreisverband Grafschaft Bentheim nicht zwingend erforderlich, dass sämtliche Kreisvorstandsmitglieder der Aufnahme des namentlich ausdrücklich benannten Bewerbers schriftlich zustimmen. Maßgebend ist das Anschreiben an sämtliche Kreisvorstandsmitglieder sowie die einstimmige Zustimmung der innerhalb einer Woche abgegebenen Stimmen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Im Fall einer nicht einstimmigen Entscheidung wird der Aufnahmeantrag an die nächste ordentliche Kreisvorstandssitzung verwiesen.
(4) § 3 Abs. 2 und 3 der Landessatzung finden Anwendung.
(5) Die Zugehörigkeit zum Kreisverband ist für alle im Gebiet des Kreisverbandes wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP oder den Zuzug in das Gebiet des Kreisverbandes begründet.
(6) Der Landesvorstand kann den Beitritt zu einem anderen Kreisverband zulassen. § 3 Abs. 5 der Landessatzung findet Anwendung.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landessatzung und der Bundessatzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod;
2. Austritt; der Austritt wird wirksam mit dem Zugang der Erklärung an den Kreisvorstand;
3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe;
4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Stimmrechts;
5. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland;
6. Ausschluss.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(3) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes gelten § 7 der Landessatzung und die Landesschiedsordnung.
(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind verpflichtet, ein rechtskräftig ausgeschlossenes Parteimitglied aus der Fraktion auszuschließen.
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich.
(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, sich vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wähler-gruppen bei allgemeinen Wahlen mit dem Landesverband ins Benehmen zu setzen/abzustimmen.
Organe des Kreisverbandes sind
a) der Kreisparteitag
b) der Kreisvorstand
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
(2) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt; er ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
1. durch Beschluss des Kreisvorstandes,
2. von zwei der zum Kreisverband gehörenden Orts- oder Samtgemeindeverbänden,
3. von 20 Prozent der Mitglieder.
(4) Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt für alle per E-Mail erreichbaren Mitglieder elektronisch. Bei elektronisch nicht erreichbaren Mitgliedern erfolgt diese schriftlich. Für den Beginn der Fristen ist das Datum des elektronischen Versands bzw. des Poststempels maßgebend.
(1) Teilnahme- und stimmberechtigt bei den Kreisparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
(2) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer mindestens einen Mitgliedsbeitrag geleistet hat und zum Zeitpunkt der Abstimmung die Beitragspflicht erfüllt.
(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Der Kreisparteitag fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
(1) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
a) Genehmigung der Tagesordnung,
b) Rechenschaftsbericht,
c) Rechnungsprüfungsbericht;
in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) auch:
d) Entlastung des Kreisvorstandes,
e) Wahl des Kreisvorstandes,
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen,
g) Wahl von Delegierten zum Bezirksparteitag, Landeshauptausschuss und Landesparteitag.
(2) Abweichend von Punkt g) des Abs. 1 können auf Grund eines Kreisvorstandsbeschlusses die Delegierten auf jedem Kreisparteitag oder auf einem außerordentlichen Kreisparteitag gewählt werden. Die Delegierten werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit gilt jeweils vom 01.07. nach den Wahlen bis zum 30.06. des übernächsten Jahres.
(3) Anträge zum Kreisparteitag müssen dem Vorstand mindestens sieben Tage vor dem KPT schriftlich vorliegen.
(4) Sachanträge können unbeschadet des §11 Abs. 3 der Satzung als Dringlichkeitsantrag vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung. Dringlichkeitsanträge müssen dem Kreisvorstand spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Tagesordnung beschlossen wird, schriftlich vorliegen. Über die Dringlichkeit entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit.
Für die Wahlen gelten die Vorschriften des § 4 der Landesgeschäftsordnung und die Wahlgesetze.
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Kreisvorsitzenden
2. 2 stellvertretenden Kreisvorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. mindestens 2 Beisitzern. Bei mehr als 2 Beisitzern muss gewährleistet sein, dass eine ungerade Anzahl an Vorstandsmitgliedern zustande kommt, jedoch insgesamt nicht mehr als 6 Beisitzern.
(2) Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied aus, so wird die Neuwahl vom nächsten Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählte Person führt ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit aus.
(3) Der Kreisvorstand kann zusätzlich Personen, u.a. einem Vertreter der Jungen Liberalen, jedoch ohne Stimmrecht, in den Kreisvorstand kooptieren.
(4) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der FDP.
(5) Vertreter des Kreisverbandes ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter. Er vertritt den Kreisverband allein gerichtlich und außergerichtlich. Über außergewöhnliche Maßnahmen, die der Kreisvorsitzende oder ein Stellvertreter ohne vorausgegangenen Beschluss des Kreisvorstandes treffen, müssen sie diesem innerhalb von zwei Wochen berichten.
(6) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes einberufen. Im Fall der Verhinderung der Vorsitzenden kann auch ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes einberufen.
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister erklärt. Der monatliche Mindestbeitrag sieht vor:
Schüler/Auszubildende/Vollzeitstudenten → min. 5 € pro Monat
Berufstätige
bis 2.600 € → min. 10 € pro Monat
2.601 € bis 3.600 € → min. 14 € pro Monat
3.601 € bis 4.600 € → min. 18 € pro Monat
über 4.601 € → min. 24 € pro Monat
(2) Die Mindestbeitragshöhe richtet sich auch nach § 15, Abs. 2. In Abhängigkeit davon muss gewährleistet sein, dass
(a) der Kreisverband eine solide Kasse führt
(b) dem Kreisverband für gestalterische Aufgaben (Wahlkampf, Aktionen, Geschäftsführung) mindestens 20 Prozent des Mindestbeitrages verbleiben.
(3) Der Kreisverband kann durch Beschluss des Vorstandes in begründeten Ausnahmefällen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise erlassen.
(4) Jegliche Veränderungen sind den Mitgliedern über einen Mitgliederbrief mitzuteilen.
(1) Der Kreisverband zieht die Beiträge ein. Er kann den Beitragseinzug den Ortsverbänden übertragen. Der Kreisparteitag setzt die Anteile des Beitrages fest, die auf den Kreisverband bzw. die Ortsverbände entfallen.
(2) Der Schatzmeister kontrolliert die Zahlungseingänge und schreibt ggf. Rechnungen. Dieses erfolgt elektronisch per E-Mail bzw. schriftlich auf dem Postweg.
(3) Der Kreisvorstand führt den nach § 29 der Landesfinanzordnung festgesetzten Beitragsanteil an den Landesverband ab. Ebenso führt er die in der Bundessatzung festgelegten Umlagen gemäß der Beitragsordnung § 10, Abs. 6, ab.
(1) Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
(2) Der Kreisverband ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet.
(3) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Geldbestände, die Buch- und Belegführung zu gewähren.
(4) Für die Rechnungsprüfung gilt § 30 der Landesfinanzordnung Abs. 4 und 5 der Landessatzung entsprechend.
(5) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, die Kassen der Ortsverbände im Rahmen der Einnahmerechnung jährlich zu überprüfen.
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Landessatzung und die Landesgeschäftsordnung entsprechend.
(2) Die Geschäftsordnung des Kreisverbandes ist die Geschäftsordnung des Landesverbandes.
Über Anträge auf Satzungsänderungen kann ein Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
(1) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss des Kreisparteitages vom 25.05.2023 in 48529 Nordhorn in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Kreisverbandes treten hiermit außer Kraft.
(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, der Landesgeschäftsstelle den Text der beschlossenen Kreisverbandssatzung binnen eines Monats nach Inkrafttreten zu übersenden. Das gilt auch bei späteren Änderungen der Kreisverbandssatzungen.